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In Bußgeldangelegenheiten hat der Anwalt ein weites Ermessen in der Auswahl des Gebührensatzes. In dem o.a. Beispiel ist der Mittelwert des Gebührensatzes zu Grunde gelegt.
Gebührenvereinbarung Grundsätzlich sollte vor der Aufnahme der Tätigkeit des Anwaltes über die Gebühren gesprochen werden.
Im außergerichtlichen Bereich sind Honorarvereinbarungen möglich und häufig auch sinnvoll. Dabei können Honorarvereinbarungen fast jeden denkbaren Inhalt haben. In der Praxis bewährt haben sich sowohl Pauschalhonorare als auch Zeithonorare auf Stundensatzbasis.
Wenn Sie Interesse an einer Honorarvereinbarung haben, dann sprechen Sie uns bitte vor Übertragung des Mandates an. Sollte keine Honorarvereinbarung getroffen worden sein, wird das Mandat nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) übertragen.
Beratungshilfe Sofern Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, unterstützt Sie der Staat bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Den für die Beratung beim Anwalt erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes. Die Beratung bei dem Rechtsanwalt Ihrer Wahl kostet lediglich eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 Euro.
Prozesskostenhilfe (PKH) Prozesskostenhilfe soll es Bürgern, die sich die Anwalts- und Gerichtskoten nicht leisten können ermöglichen, ihr Recht zu bekommen. Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt der Staat die Kosten für Ihren Anwalt und das Gericht. Sie können so kostenlos einen Rechtsstreit führen. Sollten Sie den Rechtsstreit jedoch verlieren, haben Sie die Anwaltskosten der Gegenseite selber zu tragen. In einem eigenen Verfahren wird vom Gericht entschieden, ob Ihnen PKH bewilligt wird. Dies setzt zweierlei voraus:
Eigenes Einkommen und Vermögen liegen unterhalb bestimmter Grenzen. Das zuständige Gericht nimmt eine Vorprüfung der Erfolgsaussichten der Klage vor. Wenn beide Voraussetzungen vom Gericht bejaht werden, erlässt es einen Beschluss, der PKH zuspricht. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Berechtigten nachträglich ändern, kann es sein, dass die gezahlte Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise in Raten zurück zu erstatten ist.
Rechtsschutzversicherung Eine Rechtsschutzversicherung hilft in vielen Fällen weiter. Sofern die Versicherung in Ihrer Angelegenheit eine Deckungszusage erteilt hat, werden von dieser nicht nur die anwaltliche Vergütung (ggf. unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung) übernommen, sondern auch die Gerichts- und sonstigen Verfahrenskosten (Sachverständigenkosten, Zeugenentschädigung etc.) und im Unterliegensfalle auch die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Oft sind allerdings in einer Rechtsschutzversicherung nicht alle Rechtsgebiete enthalten. Miet- und Grundstücksrecht sowie Arbeitsrecht müssen häufig als Zusatzversicherungen abgeschlossen werden. Wenn die Rechtsschutzversicherung erst vor kurzem abgeschlossen wurde, muss der Versicherungsnehmer meist eine Wartezeit von drei Monaten in Kauf nehmen, bevor er sich anwaltlich beraten lassen kann.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, holen wir bei Ihrer Versicherung die Deckungszusage ein und führen die weitere Korrespondenz mit ihr.
Eine Beurteilung Ihres Falles sowie die für Sie günstigste Abrechnungsart werden wir mit Ihnen während der Erstberatung erörtern.
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